Satzung

1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Women in Tech“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt mit der Eintragung den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

 

2 VEREINSZWECK

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 18 AO) und die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO).

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Bereitstellen einer digitalen Plattform für Wissenstransfer, den Erfahrungsaustausch zwischen Frauen aus der Technologiebranche, von Bildungsangeboten und Networking verwirklicht.

Konkret umfasst dies:

  • die Unterstützung oder Beratung von Frauen, die in technische Berufe einsteigen wollen;
  • die Netzwerkarbeit in und mit verschiedenen Verbänden;
  • die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen für den o.g. Personenkreis;
  • das Veranstalten von Fortbildungen, Seminaren und Workshops, die Frauen in technischen Berufsbereichen weiterbilden und unterstützen;
  • die Förderung der beruflichen Integration und des Zugangs zu allen Hierarchieebenen für Frauen in technischen Berufen;
  • die Förderung von Mentoring von und für Frauen in technischen Berufen und den Erfahrungsaustausch;
  • die Förderung der beruflichen Integration von Frauen aus anderen Ländern in technischen Berufen und
  • die Aufklärungsarbeit über die Vielfalt technischer Berufe und das Sichtbarmachen weiblicher technischer Kompetenzen

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell ungebunden und neutral.

 

3 GEMEINNÜTZIGKEIT / ZWECKBINDUNG UND FINANZIERUNG

  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Paragraph 51 ff. AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mittelherkunft und -verwendung zur Erfüllung des Vereinszwecks werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

4 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

5 MITGLIEDSCHAFT

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, förderndes Mitglied auch jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede Personengesellschaft werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Personen, die sich besonders um den Verein oder die Förderung von Frauen in technischen Berufen im Allgemeinen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder jedes anderen ordentlichen Mitglieds. Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie ein ordentliches Mitglied in der Mitgliederversammlung.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Das neue Mitglied hat die Vereinssatzung und die in ihr genannten Ziele anzuerkennen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte. Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit deren Auflösung,
  • durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand angezeigt werden muss oder
  • durch Ausschluss aus dem Verein, mit sofortiger Wirkung.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen oder die Beitragsordnung verstoßen hat kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

(6) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder ausgeschlossen worden sind, scheiden aus dem Verein aus und verlieren gleichzeitig ihre Ämter. Vereinsunterlagen und dergleichen haben sie sofort herauszugeben.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht für das Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder bereits gezahlte Beiträge.

 

6 MITGLIEDSBEITRÄGE

Von ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben. Über die Höhe des Beitrags der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

7 ORGANE

Die Organe des Vereins sind der Beirat, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

8 DER BEIRAT

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Dessen Aufgabe ist die Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereines.

Ziel des Beirates ist es, die Vision des Vereins zu wahren. Zu den Aufgaben und Rechten des Beirates gehören vor allem:

  • Beratung des Vorstandes
  • In Fragen, die den Kern des Vereins betreffen, hat der Vorstand die Zustimmung des Beirates einzuholen:
    • Leitbild
    • Rechtsform
    • Ausgründung(en);
  • Repräsentative Funktion in der Öffentlichkeit sowie Bewerbung der Vereinsziele;
  • Einbringen von Impulsen und Anträgen in den Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie weitere vereinsinterne Veranstaltungen.

Der Austausch zwischen Vorstand und Beirat soll mindestens einmal im Halbjahr stattfinden (z.B. zu der aktuellen Entwicklung und den Zukunftsperspektiven des Vereins).

(2) Dem Beirat gehören bis zu zehn von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Wahl gewählte Mitglieder an. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.

(3) In den Beirat können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

(4) Die Wiederwahl von Beiräten ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Beiratsvorsitzende und eine stellvertretende Beiratsvorsitzende.

(5) Die Sitzungs- und Beschlussmodalitäten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

9 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder sein müssen:

  • der 1. Vorsitzenden,
  • der 2. Vorsitzenden
  • und der Finanzvorständin

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann maximal zwei Mal in Folge wiedergewählt werden.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über einem Wert von 500 Euro bedürfen der Zustimmung von mind. zwei Vorständen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Einklang mit der Geschäftsordnung.

 

10 DIE BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung bis zur nächsten Vorstandssitzung vertagt und bei erneuter Stimmengleichheit wird der Beirat hinzugezogen.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal und in der Regel innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder des Vereins dies per E-Mail unter Angabe der Gründe beantragt.

(3) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst später oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail erfolgen. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands
  • Wahl des Beirats
  • Wahl der Revisoren
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • den Erlass einer Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes oder des Beirats fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. Vorstand und Beirat können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich fordern.

(7) Die Durchführung der Mitgliederversammlung kann auch digital stattfinden. Vorab werden die entsprechenden Zugangsdaten eines privaten Chatrooms sowie evtl. weitere Informationen zu digitalen Abstimmungs-Tools an die Mitglieder mit der Einladung versendet. Die Wahl des entsprechenden digitalen Hilfsmittels obliegt dem Vorstand. Hierbei ist darauf zu achten, dass alle stimmberechtigten Mitglieder barrierefrei darauf zugreifen können.

 

12 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe ist nur persönlich, und damit ohne Stimmrechtsübertragung, möglich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig. Enthaltungen werden als nicht teilnehmende Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.

(3) Soweit eine digitale Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium eröffnet. Beschlüsse werden über einen Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann jedoch Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und digitaler Medien beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführerin und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

13 REVISORINNEN

(1) Die Finanzen des Vereins werden jedes Jahr durch eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Revisorinnen geprüft. In der Regel sollen zwei Revisorinnen bestellt werden. Die Revisorinnen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Revisorinnen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Revisorinnen eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.

 

14 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei Benutzung der eigenen Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Sicherungspflichten.

 

15 DATENSCHUTZ

(1) Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.

(2) Der Verein erhebt, speichert und nutzt darüber hinaus personenbezogene Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um seine Angebote auf die Interessen der Mitglieder auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten des Vereins abzuwickeln. Der Vorstand formuliert eine Datenschutzerklärung, aus der sich Gegenstand und Umfang der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten der Mitglieder ergeben, und die die Mitglieder bei ihrer Anmeldung akzeptieren.

 

16 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht teilnehmende Stimmen gewertet.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die erste Vorsitzende und die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Die Entscheidung über die Begünstigte obliegt den Liquidatoren.

 

17 ORDNUNGEN

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

18 GERICHTSSTAND

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

 

Stand: 30. April 2022

 

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