Statute

§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen „Women in Tech“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt mit der Eintragung den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

§ 2 VEREINSZWECK
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Bereitstellen einer digitalen Plattform für Wissenstransfer, den Erfahrungsaustausch zwischen Frauen aus der Technologiebranche, die Jobvermittlung, Weiterbildungsangebote und Networking verwirklicht. Konkret umfasst dies:

  • die Unterstützung oder Beratung von Frauen, die in technische Berufe einsteigen wollen;
  • die Netzwerkarbeit in und mit verschiedenen Verbänden;
  • die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen für den o.g. Personenkreis;
  • das Veranstalten von Fortbildungen, Seminaren und Workshops, die Frauen in technischen Berufsbereichen weiterbilden und unterstützen;
  • die Förderung der beruflichen Integration und des Zugangs zu allen Hierarchieebenen für Frauen in technischen Berufen;
  • der Förderung von Mentoring von und für Frauen in technischen Berufen und dem Erfahrungsaustausch;
  • die Förderung der beruflichen Integration von Frauen aus anderen Ländern in technischen Berufen und
  • die Aufklärungsarbeit über die Vielfalt technischer Berufe und das Sichtbarmachen weiblicher technischer Kompetenzen

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell ungebunden und neutral.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT / ZWECKBINDUNG UND FINANZIERUNG
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel erhält der Verein durch

  • Beiträge der Mitglieder
  • Einmalige und laufende Zuwendungen Dritter
  • Öffentliche Zuschüsse und Fördergelder
  • Sonstige Zuwendungen
  • Spenden
  • Erlöse aus Veranstaltungen

(3) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(4) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(6) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

(7) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, förderndes Mitglied auch jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede Personengesellschaft werden:

  • Ordentliche Mitglieder sind Frauen und Männer, die ein berufliches oder ideelles Interesse an der Förderung des Vereinszweckes haben und diesen unterstützen.
  • Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, insbesondere Vereine, Firmen oder Verbände, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder der Förderung von Frauen in technischen Berufen im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Das neue Mitglied hat die Vereinssatzung und die in ihr genannten Ziele anzuerkennen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte. Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit deren Auflösung,
b) durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand angezeigt werden muss oder
c) durch Ausschluss aus dem Verein, mit sofortiger Wirkung.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder einen Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat, kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht für das Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder bereits gezahlte Beiträge.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE
Von ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben. Über die Höhe des Beitrags der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Beirat
2. Der Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung

§ 8 DER BEIRAT
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Dessen Aufgabe ist die Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereines. Ziel des Beirates ist es, die Vision der Women in Tech zu wahren. Zu den Aufgaben und Rechten des Beirates gehören vor allem:

  • Beratung des Vorstandes.
  • In Fragen, die den Kern der Women in Tech betreffen, hat der Vorstand die Zustimmung des Beirates einzuholen:
    a. Leitbild
    b. Rechtsform
    c. Ausgründung(en);
  • Repräsentative Funktion in der Öffentlichkeit sowie Bewerbung der Vereinsziele;
  • Einbringen von Impulsen und Anträgen in den Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie weitere vereinsinterne Veranstaltungen.

Der Vorstand soll dem Beirat mindestens einmal im Halbjahr Bericht über die aktuelle Entwicklung und Zukunftsperspektiven des Vereins erstatten.

(2) Dem Beirat gehören bis zu zehn von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag der Wahl gewählte Mitglieder an. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Die genaue Anzahl der Beiräte bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) In den Beirat können nur gewählt werden:
a) die Gründerinnen des Women in Tech e.V.,
b) ordentliche Mitglieder, die seit mindestens zwei Jahren Beiträge zahlen, oder
c) ordentliche Mitglieder, die bereits mindestens eine volle Amtszeit im Vorstand oder in der Regionalgruppenleitung (inkl. Stellvertreterinnen) innehatten.

(4) Die Wiederwahl von Beiräten ist zweimal zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes wählt der Beirat aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Beiratsvorsitzende und eine stellvertretende Beiratsvorsitzende.

(5) Hat ein Beiratsmitglied die Vereinsinteressen grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, ist sein Ausschluss aus dem Beirat durch einen mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschluss auf Antrag möglich. Voraussetzung ist die Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.

(6) Die Sitzungen werden von der Beiratsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Beiratsvorsitzenden, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Mit Zustimmung aller Beiratsmitglieder können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden.

(7) Die Sitzungen werden von der Beiratsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Beiratsvorsitzenden geleitet.

Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Beiratsvorsitzenden.

(8) Beschlüsse des Beirats sollen protokolliert werden. Eine Protokollführerin wird zu Beginn der Sitzung gewählt. Das Protokoll ist von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 9 DER VORSTAND
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen,
der 1. Vorsitzenden,
der 2. Vorsitzenden
und der Finanzvorständin.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann maximal zweimal wiedergewählt werden.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Mitgliederversammlung bestimmt bei den Rechtsgeschäften die Höhe des Betrages, bis zu dem der Vorstand ohne Beschluss durch die Mitgliederversammlung allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
  • Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

§ 10 DIE BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich und damit ohne Stimmrechtsübertragung, ausgeübt werden kann.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal und in der Regel innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies per E-Mail unter Angabe der Gründe beantragt.

(3) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich, per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail erfolgen. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl des Beirats
c) Wahl der Revisoren
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) den Erlass einer Beitragsordnung
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes oder des Beirats fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. Vorstand und Beirat können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
Die Mitgliederversammlung kann auch digital stattfinden.

§ 12 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes
Ehrenmitglied jeweils eine Stimme. Die Stimmabgabe ist nur persönlich möglich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.
Enthaltungen werden als nicht teilnehmende Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung kann digital abgehalten werden.

(2) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.

(3) Soweit eine digitale Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium eröffnet. Beschlüsse werden über einen Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann jedoch Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und digitaler Medien beschließt die
Mitgliederversammlung.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 13 REVISORINNEN
(1) Die Kassen des Vereins und seiner Regionalgruppen werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Revisorinnen geprüft. In der Regel sollen zwei Revisorinnen bestellt werden. Die Revisorinnen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Revisorinnen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Revisorinnen eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.

§ 14 HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei Benutzung der eigenen Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Sicherungspflichten.

§ 15 DATENSCHUTZ
(1) Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.

(2) Der Verein erhebt, speichert und nutzt darüber hinaus personenbezogene Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um seine Angebote auf die Interessen der Mitglieder auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten des Vereins abzuwickeln.

Der Vorstand formuliert eine Datenschutzerklärung, aus der sich Gegenstand und Umfang der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten der Mitglieder ergeben, und die die Mitglieder bei ihrer Anmeldung akzeptieren.

§ 16 SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht teilnehmende Stimmen gewertet.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die erste Vorsitzende und die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

§ 17 ORDNUNGEN
Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Regionalgruppen, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen, sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 18 GERICHTSSTAND
Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

Stand: 4. August 2019