{"id":11725,"date":"2019-09-23T14:22:27","date_gmt":"2019-09-23T12:22:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.womenintechev.de\/?page_id=11725"},"modified":"2025-11-05T15:53:03","modified_gmt":"2025-11-05T14:53:03","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.womenintechev.de\/en\/der-verein\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>\u00a71 NAME UND SITZ<\/p>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eWomen in Tech\u201c. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und tr\u00e4gt mit der Eintragung den Zusatz \u201ee.V.\u201c (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Karlsruhe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a72 VEREINSZWECK<\/p>\n<p>(1) Der Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung der Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern (\u00a752 Abs. 2 Satz 1 Nr. 18 AO) und die F\u00f6rderung der Volks- und Berufsbildung einschlie\u00dflich der Studentenhilfe (\u00a752 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO).<\/p>\n<p>(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Bereitstellen einer digitalen Plattform f\u00fcr Wissenstransfer, den Erfahrungsaustausch zwischen Frauen aus der Technologiebranche, von Bildungsangeboten und Networking verwirklicht.<\/p>\n<p>Konkret umfasst dies:<\/p>\n<ul>\n<li>die Unterst\u00fctzung oder Beratung von Frauen, die in technische Berufe einsteigen wollen;<\/li>\n<li>die Netzwerkarbeit in und mit verschiedenen Verb\u00e4nden;<\/li>\n<li>die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen f\u00fcr den o.g. Personenkreis;<\/li>\n<li>das Veranstalten von Fortbildungen, Seminaren und Workshops, die Frauen in technischen Berufsbereichen weiterbilden und unterst\u00fctzen;<\/li>\n<li>die F\u00f6rderung der beruflichen Integration und des Zugangs zu allen Hierarchieebenen f\u00fcr Frauen in technischen Berufen;<\/li>\n<li>die F\u00f6rderung von Mentoring von und f\u00fcr Frauen in technischen Berufen und den Erfahrungsaustausch;<\/li>\n<li>die F\u00f6rderung der beruflichen Integration von Frauen aus anderen L\u00e4ndern in technischen Berufen und<\/li>\n<li>die Aufkl\u00e4rungsarbeit \u00fcber die Vielfalt technischer Berufe und das Sichtbarmachen weiblicher technischer Kompetenzen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell ungebunden und neutral.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a73 GEMEINN\u00dcTZIGKEIT \/ ZWECKBINDUNG UND FINANZIERUNG<\/p>\n<p>(1) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnittes \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung (Paragraf 51 ff. AO).<\/p>\n<p>(2) Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Mittelherkunft und -verwendung zur Erf\u00fcllung des Vereinszwecks werden in der Gesch\u00e4ftsordnung geregelt. Bei Bedarf k\u00f6nnen Vereins\u00e4mter im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber eine entgeltliche Vereinst\u00e4tigkeit trifft der Vorstand.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a74 GESCH\u00c4FTSJAHR<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>$5 MITGLIEDSCHAFT<\/p>\n<p>(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede vollj\u00e4hrige nat\u00fcrliche Person, f\u00f6rderndes Mitglied auch jede juristische Person des privaten oder \u00f6ffentlichen Rechts sowie jede Personengesellschaft werden. F\u00f6rdernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.<\/p>\n<p>(2) Personen, die sich besonders um den Verein oder die F\u00f6rderung von Frauen in technischen Berufen im Allgemeinen verdient gemacht haben, k\u00f6nnen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder jedes anderen ordentlichen Mitglieds. Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie ein ordentliches Mitglied in der Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Das neue Mitglied hat die Vereinssatzung und die in ihr genannten Ziele anzuerkennen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte. \u00dcber Antr\u00e4ge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.<\/p>\n<p>(4) Die Mitgliedschaft erlischt<\/p>\n<ul>\n<li>bei nat\u00fcrlichen Personen mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit deren Aufl\u00f6sung,<\/li>\n<li>durch Austritt, der gegen\u00fcber dem Vorstand angezeigt werden muss oder<\/li>\n<li>durch Ausschluss aus dem Verein, mit sofortiger Wirkung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Ma\u00df gegen die Vereinsinteressen oder die Beitragsordnung versto\u00dfen hat, kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlie\u00dfungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begr\u00fcnden und dem Mitglied zuzusenden.<\/p>\n<p>Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.<\/p>\n<p>Gegen den Ausschlie\u00dfungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Anrufung der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.<\/p>\n<p>(6) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres m\u00f6glich. Er erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand.<\/p>\n<p>Mitglieder, die ihren Austritt erkl\u00e4rt haben oder ausgeschlossen worden sind, scheiden aus dem Verein aus und verlieren gleichzeitig ihre \u00c4mter. Vereinsunterlagen und dergleichen haben sie sofort herauszugeben.<\/p>\n<p>Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht f\u00fcr das Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsverm\u00f6gen oder bereits gezahlte Beitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a76 MITGLIEDSBEITR\u00c4GE<\/p>\n<p>Von ordentlichen und f\u00f6rdernden Mitgliedern werden Mitgliedsbeitr\u00e4ge in Form von Jahresbeitr\u00e4gen erhoben. \u00dcber die H\u00f6he des Beitrags der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a77 SPONSORING<\/p>\n<p>(1) Der Verein ist berechtigt, Sponsoringvertr\u00e4ge mit Unternehmen, Institutionen oder Einzelpersonen abzuschlie\u00dfen, um finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur F\u00f6rderung des Vereinszwecks zu erhalten.<\/p>\n<p>(2) Die Gegenleistungen f\u00fcr Sponsoren d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich im Rahmen der Gemeinn\u00fctzigkeit erfolgen. Eine Einflussnahme auf die Vereinsarbeit ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(3) Die Sponsoringeinnahmen und -ausgaben werden transparent dokumentiert und in den Jahresbericht des Vereins aufgenommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a78 ORGANE<\/p>\n<p>Die Organe des Vereins sind der Beirat, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a79 DER BEIRAT<\/p>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Dessen Aufgabe ist die Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereines. Ziel des Beirates ist es, die Vision des Vereins zu wahren. Zu den Aufgaben und Rechten des Beirates geh\u00f6ren vor allem:<\/p>\n<ul>\n<li>Beratung des Vorstandes<\/li>\n<li>In Fragen, die den Kern des Vereins betreffen, hat der Vorstand die Zustimmung des Beirates einzuholen:\n<ul>\n<li>Leitbild<\/li>\n<li>Rechtsform<\/li>\n<li>Ausgr\u00fcndung(en);<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Repr\u00e4sentative Funktion in der \u00d6ffentlichkeit sowie Bewerbung der Vereinsziele;<\/li>\n<li>Einbringen von Impulsen und Antr\u00e4gen in den Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie weitere vereinsinterne Veranstaltungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Austausch zwischen Vorstand und Beirat soll mindestens einmal im Halbjahr stattfinden (z.B. zu der aktuellen Entwicklung und den Zukunftsperspektiven des Vereins).<\/p>\n<p>(2) Dem Beirat geh\u00f6ren bis zu zehn von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Wahl gew\u00e4hlte Mitglieder an. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.<\/p>\n<p>(3) In den Beirat k\u00f6nnen nur ordentliche Mitglieder gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>(4) Die Wiederwahl von Beir\u00e4ten ist zul\u00e4ssig. Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Der Beirat w\u00e4hlt aus seiner Mitte eine Beiratsvorsitzende und eine stellvertretende Beiratsvorsitzende.<\/p>\n<p>(5) Die Sitzungs- und Beschlussmodalit\u00e4ten werden in der Gesch\u00e4ftsordnung geregelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a710 DER VORSTAND<\/p>\n<p>(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, die ordentliche Vereinsmitglieder sein m\u00fcssen:<\/p>\n<ul>\n<li>der 1. Vorsitzenden,<\/li>\n<li>der 2. Vorsitzenden<\/li>\n<li>und der Finanzvorst\u00e4ndin<\/li>\n<\/ul>\n<p>(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes w\u00e4hrend der Amtsperiode aus, w\u00e4hlt der Vorstand ein Ersatzmitglied f\u00fcr das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann maximal zwei Mal in Folge wiedergew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstands\u00e4mter in einer Person ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgesch\u00e4fte \u00fcber einem Wert von 500 Euro bed\u00fcrfen der Zustimmung von mind. zwei Vorst\u00e4nden.<\/p>\n<p>(5) Der Vorstand ist f\u00fcr alle Angelegenheiten des Vereins zust\u00e4ndig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<\/p>\n<p>(6) Der Vorstand f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins im Einklang mit der Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p>(7) Vorstands\u00e4mter werden grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>(8) Vorst\u00e4nde k\u00f6nnen f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten eine Ehrenamtspauschale nach \u00a73 Abs. 26a EstG erhalten.<\/p>\n<p>(9) Abweichend von Absatz (7) und Absatz (8) kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass dem Vorstand f\u00fcr seine Vorstandst\u00e4tigkeit eine angemessene Verg\u00fctung gezahlt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a711 AUSLAGENERSATZ<\/p>\n<p>(1) Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Erstattung von notwendigen Auslagen, die ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verein entstanden sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefonkosten, Portokosten und Materialkosten.<\/p>\n<p>(2) Die Erstattung von Auslagen erfolgt nach Vorlage von entsprechenden Belegen oder einer detaillierten Aufstellung der Auslagen. Die Belege oder Aufstellungen sind fristgerecht (sp\u00e4testens 14 Tage nach Entstehung der Kosten) beim Vorstand einzureichen.<\/p>\n<p>(3) Die H\u00f6he des Auslagenersatzes wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, eine pauschale Erstattungssumme f\u00fcr bestimmte Arten von Auslagen festzulegen. Der Auslagenersatz kann auch in Form von Kilometerpauschalen erfolgen.<\/p>\n<p>(4) Soweit m\u00f6glich und vertretbar, sollten Fahrtkosten durch die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaften minimiert werden.<\/p>\n<p>(5) \u00dcbersteigt der Auslagenersatz den steuerlich festgelegten Rahmen f\u00fcr die Ehrenamtspauschale, ist der Vorstand verpflichtet, die notwendigen steuerlichen Anmeldungen und Abf\u00fchrungen vorzunehmen.<\/p>\n<p>(6) Der Anspruch auf Auslagenersatz besteht unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit und wird nicht auf die Ehrenamtspauschale angerechnet.<\/p>\n<p>(7) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen dieser Regelung besondere Ausnahmen zu genehmigen oder von den Regelungen abzuweichen, sofern dies im Interesse des Vereins liegt.<\/p>\n<p>(8) Die Regelungen zum Auslagenersatz k\u00f6nnen durch eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>(9) Die Auslagen werden in der Regel zeitnah, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von 28 Tagen nach Einreichung der Belege oder Aufstellung erstattet.<\/p>\n<p>(10) Die Erstattung von Auslagen erfolgt durch \u00dcberweisung auf das Bankkonto des betreffenden Mitglieds.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a712 DIE BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES<\/p>\n<p>(1) Der Vorstand fasst seine Beschlu\u0308sse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmu\u0308ndlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.<\/p>\n<p>(2) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung bis zur n\u00e4chsten Vorstandssitzung vertagt und bei erneuter Stimmengleichheit wird der Beirat hinzugezogen.<\/p>\n<p>(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernm\u00fcndlich oder elektronisch erfasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschlie\u00dfenden Regelung erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a713 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG<\/p>\n<p>(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet j\u00e4hrlich mindestens einmal und in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Gesch\u00e4ftsjahres statt. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschlie\u00dft oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder des Vereins dies per E-Mail unter Angabe der Gr\u00fcnde beantragt.<\/p>\n<p>(3) L\u00e4ngstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich per E-Mail die Erg\u00e4nzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungs\u00e4nderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung entsprechend zu erg\u00e4nzen. \u00dcber Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung, die erst sp\u00e4ter oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/p>\n<p>(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail erfolgen. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.<\/p>\n<p>(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:<\/p>\n<ul>\n<li>Wahl des Vorstands<\/li>\n<li>Wahl des Beirats<\/li>\n<li>Wahl der Revisoren<\/li>\n<li>Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung<\/li>\n<li>Beschl\u00fcsse \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen und Vereinsaufl\u00f6sung<\/li>\n<li>den Erlass einer Beitragsordnung<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber vorliegende Antr\u00e4ge<\/li>\n<li>In Angelegenheiten, die in die Zust\u00e4ndigkeit des Vorstandes oder des Beirats fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschlie\u00dfen. Vorstand und Beirat k\u00f6nnen ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zust\u00e4ndigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>(6) Der Vorstand hat unverz\u00fcglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich fordern.<\/p>\n<p>(7) Die Durchf\u00fchrung der Mitgliederversammlung kann auch digital stattfinden. Vorab werden die entsprechenden Zugangsdaten eines privaten Chatrooms sowie evtl. weitere Informationen zu digitalen Abstimmungs-Tools an die Mitglieder mit der Einladung versendet. Die Wahl des entsprechenden digitalen Hilfsmittels obliegt dem Vorstand. Hierbei ist darauf zu achten, dass alle stimmberechtigten Mitglieder barrierefrei darauf zugreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a714 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG<\/p>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft im Allgemeinen durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe ist nur pers\u00f6nlich, und damit ohne Stimmrechts\u00fcbertragung, m\u00f6glich. Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist unabh\u00e4ngig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussf\u00e4hig. Enthaltungen werden als nicht teilnehmende Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.<\/p>\n<p>(2) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die h\u00f6chsten Stimmenzahlen erzielt haben.<\/p>\n<p>(3) Soweit eine digitale Mitgliederversammlung erfolgt, wird diese mit einer moderierten, aber nicht zensierten Diskussion in einem geeigneten Medium er\u00f6ffnet. Beschl\u00fcsse werden \u00fcber einen Abstimmungsmodus nach Beendigung der Diskussion gefasst. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Er\u00f6ffnung der Versammlung mitgeteilt.<\/p>\n<p>(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht \u00f6ffentlich. Die Versammlungsleitung kann jedoch G\u00e4ste zulassen. \u00dcber die Zulassung der Presse, des Rundfunks und digitaler Medien beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollf\u00fchrerin und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a715 REVISORINNEN<\/p>\n<p>(1) Die Finanzen des Vereins werden jedes Jahr durch eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlte Revisorinnen gepr\u00fcft. In der Regel sollen zwei Revisorinnen bestellt werden. Die Revisorinnen pr\u00fcfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsans\u00e4tzen entsprach und die Buchf\u00fchrung des Vereins ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgte. Hier\u00fcber haben die Revisorinnen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Revisorinnen eine berufsm\u00e4\u00dfig hierzu bef\u00e4higte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungspr\u00fcfung betrauen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a716 HAFTUNGSAUSSCHLUSS<\/p>\n<p>Der Verein haftet nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die Mitglieder bei Benutzung der eigenen Anlagen, Errichtung von Ger\u00e4ten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, soweit nur einfache Fahrl\u00e4ssigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Sicherungspflichten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a717 DATENSCHUTZ<\/p>\n<p>(1) Der Verein ist zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.<\/p>\n<p>(2) Der Verein erhebt, speichert und nutzt dar\u00fcber hinaus personenbezogene Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um seine Angebote auf die Interessen der Mitglieder auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten des Vereins abzuwickeln. Der Vorstand formuliert eine Datenschutzerkl\u00e4rung, aus der sich Gegenstand und Umfang der Erhebung, Verwendung, Speicherung und L\u00f6schung personenbezogener Daten der Mitglieder ergeben, und die die Mitglieder bei ihrer Anmeldung akzeptieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a718 SATZUNGS\u00c4NDERUNGEN UND AUFL\u00d6SUNG DES VEREINS<\/p>\n<p>(1) \u00dcber Satzungs\u00e4nderungen, die \u00c4nderung des Vereinszwecks sowie die Aufl\u00f6sung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschl\u00e4ge zu Zweck\u00e4nderung oder Aufl\u00f6sung sind den Mitgliedern bis sp\u00e4testens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. F\u00fcr die Beschlussfassung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen, Zweck\u00e4nderungen und Aufl\u00f6sung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht teilnehmende Stimmen gewertet.<\/p>\n<p>(2) Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung \u00fcber die Aufl\u00f6sung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie\u00dft, sind die erste Vorsitzende und die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgel\u00f6st wird oder sonst seine Rechtsf\u00e4higkeit verliert.<\/p>\n<p>(3) \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen der Satzung, die von der zust\u00e4ndigen Registerbeh\u00f6rde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bed\u00fcrfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern sp\u00e4testens mit der Einladung zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft zwecks Verwendung f\u00fcr die F\u00f6rderung der Gleichberechtigung von M\u00e4nnern und Frauen. Die Entscheidung \u00fcber die Beg\u00fcnstigte obliegt den Liquidatoren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a719 ORDNUNGEN<\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Gesch\u00e4ftsordnungen oder Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a720 GERICHTSSTAND<\/p>\n<p>F\u00fcr alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Stand: 24. Mai 2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a71 NAME UND SITZ Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eWomen in Tech\u201c. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und tr\u00e4gt mit der Eintragung den Zusatz \u201ee.V.\u201c (eingetragener Verein). 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